Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

1. Geltungsbereich

  • Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
  • Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

2. Angebot

  • Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
  • An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen oder sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlich Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer unserer ausdrücklichen Zustimmung.

3. Preise,- Zahlungsbedingungen

  • Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
  • Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am T ag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  • Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  • Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
  • Der Käufer kommt in Verzug, wenn er auf unsere Mahnung, die nach Eintritt der Fälligkeit des Kaufpreises erfolgt, nicht zahlt. Unabhängig davon kommt der Käufer inVerzug, wenn er nicht zu einem im Vertrag kalendermäßig bestimmten Zahlungszeitpunkt leistet. Die gesetzliche Regelung, wonach der Schuldner 30 Tage nach Zugang einer Rechnung automatisch in Verzug gerät, bleibt unberührt.
  • Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Käufer auch kein Zurückhaltungsrecht zu.

4. Lieferzeit

  • Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
  • Setzt uns der Käufer, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung stehen dem Käufer entsprechend nachfolgenden Absätzen zu.
  • Der Käufer ist berechtigt, für jede Woche der Verspätung 0,5 v.H. insgesamt aber max. 5 v.H. vom Wert des (Teil-) Auftrages als Verzugsschaden zu fordern.
  • Der Auftraggeber ist nur berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu fordern, sofern die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Geschäftsführers oder leitenden Angestellten oder auf Vorsatz von den übrigen Mitarbeitern beruht. Zuani Deutschland GmbH haftet darüber hinausgehend für die vertragstypischen vorhersehbaren Schäden.
  • Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen.
  • Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
  • Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungsverpflichtungen, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

5. Gefahrenübergang

  • Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Verkäufer gegen Diebstah, Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbareRisiken versichert.
  • Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über; Jedoch ist der Verkäufer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.
  • Angeflieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus der Haftung für Mängel der Lieferung entgegenzunehmen.
  • Teillieferungen sind zulässig.

6. Mängelgewährleistung

  • Die Gewährleistungsrechte des Käufer setzen voraus, daß dieser seinen nach §§377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist und er den Mangel schriftlich und unverzüglich angezeigt hat.
  • Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mängelbeseitigung tragen wir die Material, Tranport- und Arbeitskosten, die Kosten von Einbau- und Aufbaumaßnahmen nur zur Hälfte. In allen Fällen werden nur die angemessenen Kosten erstattet. Ersetzte Teile werden Eigentum der Verkäuferin.
  • Sind wir zur Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen die wir nicht zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Käufer berechtigt, Minderung oder Wandlung zu verlagen.
  • Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Käufers – gleich aus welchen Rechtsgründen, insbesondere auf Kündigung und Minderung – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.
  • Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Geschäftsführers oder leitenden Angestellten oder Vorsatz von den übrigen Mitarbeitern beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Kunde wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß §§ 463, 480 BGB geltend macht sowie wegen wesentlicher Vertragsverletzungen. Die Haftung ist aber auf den vertragstypischen vernünftigerweise vorhersebahren Schaden begrenzt.
  • Für Schäden, die aufgrund von fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung ungeeingeter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneter Betriebsmittel, Austauschwerkstoffen, chemischer, elektronischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, wird keine Gewähr übernommen, sofern sie nicht auf Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind.
  • Über den Rahmen der in Absatz 4+5 vorgesehenen Haftung ist unsere Ersatzpflicht, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
  • Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemach werden.

7. Zugesicherte Eigenschaften

  • In der Abgabe der EG-Konformitätserklärung bzw. in der Benutzung des CE-Zeichens liegt keine Zusicherung von Eigenschaften.

8. Haftung aus unerlaubter Handlung

  • Soweit gemäß § 6 abs. 4-Abs. 6 unsere Haftung auf Schadenersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für alle Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsabschluß, schuldhafter Verletzung von Nachbesserungspflichten, Verletzung von Nebenpflichten, insbesondere für Ansprüche aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB.
  • Die Regelung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Ansprüche gem. §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz sowie zugesicherten Eigenschaften.
  • Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  • Die Ansprüche aus Abs. 1-3 verjähren spätestens nach 2 Jahren, sofern die gesetzlichen Fristen nicht kürzer bemessen sind.

9. Eigentumsvorbehalt

  • Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme oder Pfändung einer Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind nach rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
  • Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muß der Käufer dies auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  • Der Käufer dar den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten in einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
  • Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages ( einschl. Mehrwertsteuer ) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergelichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt, ist aber dies der Fall, können wir verlangen, daß der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zu Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen ausgehändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  • Der Käufer tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  • Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

10. Gerichtsstand, Erfüllungsort

  • Sofern der Käufer Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Käufer an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
  • Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

11. Speicherung von Daten

  • Wir speichern die für unsere Geschäftsbeziehung notwendigen Daten im Rahmen der Zulässigkeit des Bundesdatenschutzgesetzes. (vgl. §§ 26, 34 BDSG)

12. Anzuwendendes Recht

  • Für den Kaufvertrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht.